Das heute veröffentlichte Haushaltsgesetz Nr. 114/2017 vom 29. Dezember bringt wieder eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht mit sich. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Änderungen für den Besteuerungszeitraum 2018:
Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):
Die vereinfachte Ermittlung des Betriebsergebnisses (regime simplificado) von Freiberuflern und sonstigen selbstständigen Dienstleistungserbringern hat eine fundamentale Änderung erfahren. Bislang wurden die Betriebsausgaben im Rahmen der vereinfachten Ermittlung ohne tatsächlichen Nachweis der entstandenen Kosten pauschal durch einen prozentualen Abzug berücksichtigt, der im Fall der Freiberufler 25%, im Fall von sonstigen Dienstleistungserbringern sogar 65% betrug. Nunmehr beträgt für diese Berufsträger der pauschale Abzug nur noch 10% bzw. 50%, weitere 15% werden nur noch durch tatsächlichen Nachweis der entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (jedoch pauschal mindestens 4104 €), Personal, Miete (bzw. eines Prozentsatzes des Einheitswertes einer betrieblich genutzten Immobilie) und sonstige tätigkeitsbezogene Waren und Dienstleistungen gewährt.
Hierbei handelt es sich nur um einen ersten Schritt in Richtung der Besteuerung der tatsächlichen Einkünfte, die „vereinfachte Ermittlung“ mittels pauschaler Abzüge wird wohl schon bald der Vergangenheit angehören.
Der allgemeine Steuertarif (taxas gerais) wurde um zwei Stufen auf nunmehr insgesamt sieben Stufen erweitert. Die folgende praktische Tabelle zeigt die Steuersätze und Abschläge für die in 2018 zu erklärenden Einkünfte des Steuerzeitraums 2017:
Steuerbemessungsgrundlage | Kontinent | ||
Von | Bis | Steuersatz | Abschlag |
0,00 €
7.091,01 € 10.700,01 € 20.261,01 € 25.000,01 € 36.856,01 € 80.640,01 € |
7.091,00 €
10.700,00 € 20.261,00 € 25.000,00 € 36.856,00 € 80.640,00 € ∞ |
14,50%
23,00% 28,50% 35,00% 37,00% 45,00% 48,00% |
0,00 €
602,74 € 1191,24 € 2508,20 € 3008,20 € 5.956,68 € 8.375,88 € |
Für die Autonomen Regionen Azoren und Madeira gelten etwas günstigere Sätze:
Steuerbemessungsgrundlage | Azoren | Madeira | |||
Von | Bis | Steuersatz | Abschlag | Steuersatz | Abschlag |
0,00 €
7.091,01 € 10.700,01 € 20.261,01 € 25.000,01 € 36.856,01 € 80.640,01 € |
7.091,00 €
10.700,00 € 20.261,00 € 25.000,00 € 36.856,00 € 80.640,00 € ∞ |
10,15%
17,25% 21,38% 28,00% 29,60% 36,00% 38,40% |
0,00 €
503,46 € 944,84 € 2.287,13 € 2.687,13 € 5.045,91 € 6.981,27 € |
12,41%
23,00% 28,50% 35,00% 37,00% 45,00% 48,00% |
0,00 €
750,94 € 1.339,44 € 2.656,40 € 3.156,40 € 6.204,88 € 8.524,08 € |
Der Einkommensteuerzuschlag ist tatsächlich, wie angekündigt, weggefallen. Es bleibt für Einkommen ab 80.000 € jedoch weiterhin der 2012 eingeführte „Solidaritätszuschlag“ (taxa adicional de solidariedade).
Das Existenzminimum für jeden familiären Haushalt (agregado familiar) wurde von 8.500 € auf das Eineinhalbfache des jährlichen Sozialhilfereferenzwertes (Indexante dos Apoios Sociais (IAS), beträgt seit 2017 421,32 €) erhöht, d.h. aktuell 8847,72 €. Es ist aber davon auszugehen, dass der IAS im kommenden Jahr weiter erhöht wird, so dass der Freibetrag wohl bei ca. 9000 € liegen wird. Als zusätzliche Schranke besteht bei einem familiären Haushalt mit mehreren Steuerpflichtigen für jeden Steuerpflichtigen ein Freibetrag in Höhe des jährlichen gesetzlichen Mindestlohns (salário mínimo nacional, in Rechtsvorschriften auch als retribuição mínima mensal garantida bezeichnet; für das Jahr 2018 auf 580 € festgesetzt), also ab 2018 ein Betrag von 8120 €. Schließlich kommt das Existenzminimum nunmehr auch Freiberuflern zugute.
Auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt grundsätzlich ein Sondersteuersatz in Höhe von 28% zur Anwendung, es sei denn, ein ansässiger Steuerpflichtiger nimmt von der Möglichkeit Gebrauch, die Normalveranlagung zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde nunmehr auch den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums mit Informationsaustausch in Steuerbelangen Ansässigen eingeräumt.
Ursprünglich war geplant, den sogenannten Sonderstatuts für Neuansässige (residente não habitual) zu ändern und Alterseinkünfte einer niedrigen Besteuerung zu unterwerfen. Dieses Vorhaben wurde nicht umgesetzt, die Renten und Pensionen von Steuerpflichtigen mit dem Statut „residente não habitual“ sind weiterhin von der Besteuerung ausgenommen.
Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRS):
Der Höchstsatz des staatlichen Aufschlags (Derrama estatual) auf die Körperschaftsteuer für Unternehmen mit zu versteuernden Einkünften von mehr als 35.000.000 €, der im Jahr 2010 zusätzlich zu dem schon existierenden kommunalen Aufschlag (Derrama comunal) eingeführt wurde, steigt von bislang 7% auf nunmehr 9%.
Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado – IVA)
Es wurde eine neue Rubrik „Musikinstrumente“ in den Anhang II des Mehrwertsteuergesetzbuches (Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado – CIVA) aufgenommen, d.h., auf solche kommt ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Normalsteuersatz in Höhe von 23% zur Anwendung, sondern nur noch der Zwischensteuersatz (taxa intermédia) in Höhe von 13%.
Zudem wurde die Regierung autorisiert, die Rubrik 3.1 von Anhang II mit der Bezeichnung „Abgabe von Speisen und Getränken“ um Getränke zu erweitern, die bislang ausgenommen waren, beispielsweise alkoholische.
Besondere Verbrauchsteuern (Impostos Especiais de Consumo – IEC)
Allgemeine Erhöhung der Steuersätze um 1,4% bis 1,5%. Nicht eingeführt wurde die ursprünglich geplante Steuer auf besonders salzhaltige Nahrungsmittel (Imposto sobre os alimentos com elevado teor de sal).
Fahrzeugzulassungsteuer (Imposto sobre Veículos – ISV)
Die Steuersätze wurden allgemein um circa 1,4% angehoben.
Die Möglichkeit, bei einem Wohnsitzwechsel nach Portugal sein Kraftfahrzeug steuerbefreit als Umzugsgut einzuführen, wurde in einigen wesentlichen Punkten erleichtert:
So wurde die Frist zur Beantragung der Steuerbefreiung von 6 auf 12 Monate verdoppelt. Der Zeitraum, während dessen das Fahrzeug vor dem Umzug im Eigentum des Antragstellers gestanden haben muss, wurde dagegen von 12 Monaten auf 6 Monate verkürzt.
Zudem ist das Erfordernis, während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Wohnsitzwechsel über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt zu haben, weggefallen. Allerdings wurde die Vorschrift, die bestimmt, welche Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen sind, nicht entsprechend angepasst, so dass insoweit mit Hindernissen zu rechnen ist.
Ebenfalls weggefallen ist das Erfordernis, für mindestens 12 Monate in Portugal ansässig zu bleiben.
Weiterhin notwendig ist, dass das Auto nach dem Umzug für mindestens 12 Monate im Eigentum des Antragstellers verbleibt. Danach kann es jedoch nunmehr an eine in Portugal ansässige Person veräußert oder verschenkt werden, ohne dass diese eine Reststeuer zu entrichten hat.
Neu ist, dass nunmehr auch in Portugal ansässige Personen, die von einem im Ausland ansässigen ein Fahrzeug erben, dieses steuerbefreit nach Portugal einführen können. Die Antragsfrist beträgt in diesem Fall 24 Monate.
Regelung über Steuervergünstigungen (Estatuto dos Benefícios Fiscais – EBF):
Gebäude oder Teile von Gebäuden, in denen sich Traditionsgeschäfte befinden, die gemeindlich als historisch, kulturell oder sozial bedeutsam anerkannt und im nationalen Verzeichnis der historisch, kulturell oder sozial bedeutsamen Einrichtungen oder Organisationen eingetragen sind, werden zukünftig von der Entrichtung der Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis – IMI) befreit.
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis – IMT), der Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo) sowie sonstiger Gebühren, die für entgeltliche Übertragungen im Rahmen von Unternehmenssanierungen durch Umstrukturierungsmaßnahmen oder Kooperationsabkommen anfallen, erstreckt sich nunmehr auch auf zu Wohnzwecken dienenden Immobilien, sofern diese der Haupttätigkeit dienen. Zudem werden die Vergünstigungen automatisch gewährt, ein Antrag an das Finanzministerium ist nicht mehr notwendig.
Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis – IMI):
Ehepaare oder Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die dem in 2016 geschaffenen Grundsteueraufschlag unterliegen (Adicional ao Imposto Municipal sobre Imóveis – AIMI) und von der Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung Gebrauch machen wollen, müssen dies nunmehr nicht mehr jährlich neu beantragen. Zukünftig gilt ihre Entscheidung auch für die folgenden Jahre, es sei denn, es wird eine Änderung beantragt.
Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo):
Die Stempelsteuersätze für Verbraucherkreditverträge wurden bei Verträgen mit Laufzeiten bis zu einem Jahr von 0,07% pro Monat oder Abrechnungszeitraum auf 0,08% pro Monat oder Abrechnungszeitraum, bei Verträgen mit Laufzeiten von einem Jahr oder mehr von 0,9% auf 1% und bei Kontokorrentverträgen und bei sonstigen Verträgen ohne bestimmte oder bestimmbare Laufzeit von 0,07% pro Monatsdurchschnitt auf 0,08% pro Monatsdurchschnitt erhöht.
Zu beachten ist, dass diese Prozentsätze sich aufgrund einer im vergangenen Jahr eingeführten befristeten Regelung bis zum 31.12.2018 um 50% erhöhen.
Sonstiges:
Ministerialerlass Nr. 345-A/2016 vom 30. Dezember, der die Inseln Jersey und Isle of Man sowie Uruguay von der Liste der „Staaten, Territorien und Regionen mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ („Liste der Steuerparadiese“) strich, wurde aufgehoben, so dass die genannten Orte sich nun wieder auf der Liste befinden.