Mit Präsidialdekret Nr. 2/15 vom 29. Juni 2015 hat der angolanische Staatspräsident die im Nachtragshaushalt 2015 geschaffene Sondersteuer (siehe Eintrag vom 26/02/2015) konkretisiert und genauer ausgeführt. Die Regelung trat am 30. Juni 2015 in Kraft. Es zeigt sich, dass die Maßnahme ist nicht ganz so einschneidend gestaltet wurde, wie ursprünglich befürchtet.
So betrifft die neue „Sondersteuer auf unsichtbare Währungsoperationen“ (Contribuição Especial sobre as Operações Cambiais de Invisíveis Correntes) nur solche Transaktionen, die im Rahmen von Verträgen über grenzüberschreitende technische Hilfe oder Managementdienstleistungen getätigt werden, und unter die entsprechende Regelung des „Regulamento sobre a Contratação de Prestação de Serviços de Assistência Técnica estrangeira ou de Gestão“ (Präsidialdekret Nr. 273/11 vom 27. Oktober) fallen.
Geschuldet wird die Steuer von den Personen oder Unternehmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz, ihre tatsächliche Leitung oder eine feste Niederlassung in Angola haben und Überweisungen zur Bezahlung der technischen Hilfe oder Managementdienstleistung ausführen.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Überweisungsbetrag in Kwanza, unabhängig vom verwendeten Wechselkurs. Der Steuersatz beträgt 10%.