Angola: Durchführungsverordnung zum angolanischen Investitionsgesetz

Im Juni dieses Jahres hat der angolanische Gesetzgeber ein reformiertes Investitionsgesetz (Lei do Investimento Privado) verabschiedet.

Nunmehr wurde hierzu mit Präsidentendekret Nr. 250/18 vom 30. Oktober auch eine Durchführungsverordnung zum Investitionsgesetz (Regulamento dos Procedimentos Legais do Investimento Privado) erlassen, welche die Verfahren zur Registrierung der Anträge für private Investitionsprojekte, die Gewährung von Vergünstigungen, die Begleitung und Beaufsichtigung von Projekten, mögliche Sanktionen für Verstöße sowie das Erlöschen von unter dem Investitionsgesetz gewährten Rechten im Einzelnen regelt.

Die Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist grundsätzlich auf alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren anwendbar. Sofern Regelungen günstiger sind, können sie auf Antrag auch auf ältere Verfahren Anwendung finden.

Angola: Lei do Investimento Privado 2018

Nach nur drei Jahren seit der letzten Reform hat Angola erneut seine Investitionsförderung umfassend erneuert und mit Gesetz Nr. 10/2018 vom 26. Juni ein vollständig neues Gesetz zur Förderung privater Investitionen (Lei do Investimento Privado) erlassen, welches die Vorgängerregelung aus dem Jahr 2015 ersetzt.

Neben zahlreichen Neu- und Umformulierungen, deren tatsächliche Auswirkungen sich erst in der Praxis zeigen werden, sind vor allem folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Jegliche Mindestbeträge wurden gestrichen, d.h., das Investitionsgesetz findet nun auch auf inländische Investitionen von weniger als 50 Mio. Kwanzas Anwendung, und auch die für ausländische Investmentprojekte bedeutsame Schranke von einer Millionen US-Dollar ist entfallen.
  • Ebenfalls entfallen ist die Verpflichtung für ausländische Investoren, in den Bereichen Elektrizität und Wasser, Gastgewerbe und Tourismus, Transport und Logistik, Bau, Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien einen lokalen angolanischen Partner mit mindestens 35 Prozent am Kapital zu beteiligen.
  • Die Entwicklungszonen, von Bedeutung für die möglichen Steuervergünstigungen, wurde von zwei auf vier erhöht: Zone A (Provinz Luanda sowie die Stadtbezirke von Benguela, Huíla, und Lobito), Zone B (die übrigen Bezirke der Provinzen Benguela und Huíla sowie die Provinzen Bié, Bengo, Cuanza Norte, Cuanza Sul, Huambo und Namibe), Zone C (die Provinzen Cuando Cubango, Cunene, Lunda Norte, Lunda Sul, Malanje ,Moxico, Uíge und Zaire), sowie Zone D (Provinz Cabinda).
  • Neu geschaffen und ebenfalls für Bedeutung für die Möglichkeit der Steuervergünstigung sind sogenannte vorrangige Wirtschaftsbereiche (Sectores de actividade prioritários), beispielsweise in Bildung, Landwirtschaft und Tourismus. Abgeschafft wurden dagegen die Sonderwirtschaftszonen und Entwicklungszentren.
  • Für die Bearbeitung der Verfahren und die Gewährung der Vergünstigungen ist nunmehr wieder eine einzige Behörde zuständig, die angolanische Agentur für private Investitionen und Exportförderung AIPEX (Agência de Investimento Privado e Promoção das Exportações de Angola).
  • Anstatt eines einzigen, einheitlichen Verhandlungsprozesses gibt es nunmehr wieder zwei verschiedene Verfahrenswege zur Erlangung der Vergünstigungen: die vorherige Anmeldung (Regime de Declaração Prévia) und das besondere Verfahren (Regime Especial), das eine Investition in einem vorrangigen Wirtschaftsbereich voraussetzt. Der Investor kann unter der Einschränkung des vorrangigen Wirtschaftsbereichs grundsätzlich frei entscheiden, welchen Verfahrensweg er beschreitet, die einfachere vorherige Anmeldung, oder das aufwendigere besondere Verfahren. Unter dem besonderen Verfahren sind allerdings weitreichendere Vergünstigungen möglich.

Das neue Investitionsgesetz bedarf noch einiger Durchführungsverordnungen. Zu beachten ist zudem, dass für bestimmte, als von strategischer Bedeutung eingestufte Sektoren (Öl, Gas, Bergbau und Finanzen) Sondervorschriften bestehen, die die Anwendung des Investitionsgesetzes verdrängen.

Angola: Reform des Mietrechts

Mit Gesetz Nr. 26/15 vom 23 Oktober hat der angolanische Gesetzgeber das städtische Mietrecht reformiert. Das neue Städtische Mietrechtsgesetz (Lei do Arrendamento Urbano) ersetzt das bislang einschlägige Gesetz Nr. 43525 vom 7. März 1961 (Lei do Inquilinato) sowie einige Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung.

Das Lei do Arrendamento Urbano bestimmt die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen an einen Mietvertrag über ein städtisches Grundstück (prédio urbano) zu Wohnzwecken, aber auch zur Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufs. Weitere wichtige Regelungspunkte betreffen die Mietdauer, den Mietzins und dessen Erhöhung, die Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche und außerordentliche Kündigung, Reparaturen und bauliche Veränderungen/Verbesserungen, die Nebenkosten, die Untermiete und die Räumungsklage.

Ausführlich regelt das neue Gesetz nun den notwenigen Inhalt eines Mietvertrages. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Bescheinigung der Bewohnbarkeit (Certificado de Habitabilidade) zu. Diese ist nun ausdrücklich im Mietvertrag anzugeben, ansonsten droht dem Vermieter ein Bußgeld in Höhe von mindestens drei Monatsmieten.

Die Möglichkeit, die Miete im Voraus zu bezahlen, wurde erweitert. Bislang war nur eine Vorauszahlung in Höhe maximal einer Monatsmiete möglich, nunmehr können bis zu drei Monate vereinbart werden. In der Praxis wurde die Beschränkung jedoch regelmäßig ignoriert, teilweise sind Vorauszahlungen von bis zu zwei Jahren üblich. Es wird sich zeigen, ob die mit der erweiterten Möglichkeit mehr Rechtstreue einhergeht.

Das neue städtische Mietrecht trat 90 Tage nach seiner Veröffentlichung, also am 20 Januar 2016 in Kraft. Es findet nur auf solche Mietverträge Anwendung, die nach dem 19. Januar geschlossen wurden. Eine wichtige Ausnahme stellt jedoch die Bestimmung dar, nach der der Mietzins zwingend in angolanischen Kwanza anzugeben und die Vereinbarung einer Miete in einer ausländischen Währung nichtig ist. Mit Inkrafttreten müssen alle Mietverträge diese Bedingung erfüllen, also auch Altverträge. Es empfiehlt sich daher, diese zu prüfen und ggfls. anzupassen.

Angola: Neue Vorschriften zur Investitionsförderung

Neben dem Gesetz zur Vereinfachung zur Gründungen von Handelsgesellschaften hat das angolanische Parlament kürzlich ein weiteres für ausländische Investoren wichtiges Gesetz verabschiedet. Am 11.08.2015 wurde das neue Gesetz zur Förderung privater Investitionen (Lei do Investimento Privado) im angolanischen Gesetzblatt (Diário da República) veröffentlicht. Das neue Investitionsgesetz Nr. 14/15 vom 11.08.2015 ersetzt das Investitionsgesetz Nr. 20/11 vom 11.05.2011.

Ziel des Gesetzes ist die Entbürokratisierung der Verfahren zur Genehmigung privater Investitionen sowohl ausländischer als auch inländischer Interessenten und die Anpassung der steuer-, zoll- und devisenrechtlichen Vergünstigungen an die aktuellen Gegebenheiten, um den Investitionsstandort Angola zu stärken. Der angolanische Staat will so personelle, finanzielle, materielle und technologische Mittel mobilisieren, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes zu fördern, die wirtschaftliche Vielfalt und den Wettbewerb zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen und allgemein den Lebensstandard zu erhöhen.

Im Fall inländischer Investitionen findet das Investitionsgesetz nur Anwendung, wenn die Investitionssumme mindestens 50 Mio. Kwanzas beträgt. Für ausländische Investmentprojekte wurde das bislang bestehende Minimum von einer Millionen US-Dollar dagegen vollständig gestrichen, d.h., nunmehr sind auch kleinere Investitionsvorhaben zulässig. Der Betrag von einer Millionen US-Dollar bleibt jedoch insoweit weiterhin von Bedeutung, als, nur ab diesem Schwellenwert die im Gesetz vorgesehenen steuer- und zollrechtlichen Vergünstigung beantragt werden können. Dabei kann die Investitionssumme nicht nur durch Geldmittel, sondern auch durch Sachleistungen sowie Technologie- und Wissenstransfer erbracht werden.

Zu den durch das Gesetz gewährten Vergünstigungen zählen zum einen steuerliche und zollrechtliche Vergünstigungen, zum anderen das Recht auf Kapitalrück- und Gewinnausführung. Die steuerlichen Vergünstigungen betreffen die Industrie- (Imposto Industrial), die Grunderwerbs- (Imposto de Sisa) und die Kapitalertragsteuer (Imposto sobre a Aplicação de Capitais). Abhängig von verschiedenen Kriterien wie investierte Summe, Standort, für Einheimische geschaffene Arbeitsplätze etc. kann die steuerliche Belastung für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren signifikant gesenkt werden.

In den Bereichen Elektrizität und Wasser, Gastgewerbe und Tourismus, Transport und Logistik, Bau, Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien sieht das Investitionsgesetz vor, das ausländische Investoren eine Partnerschaft mit einem lokalen angolanischen Partner eingehen müssen, der mit mindestens 35 Prozent am Kapital beteiligt sein muss.

Das Gesetz sieht des Weiteren eine Zuständigkeitsänderung vor. Die Nationale Agentur für private Investitionen – ANIP (Agência Nacional para o Investo Privado) wird nun nicht mehr über die Zulässigkeit von Investitionsvorhaben entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig die jeweils für den Bereich einschlägigen Ministerien federführend sind.

Angola: Neues Gesetz erleichtert Gesellschaftergründungen

Das am 17. Juni veröffentlichte Gesetz Nr. 11/15 (Lei da Simplificação do Processo de Constituição de Sociedades Comerciais) bezweckt, die Verfahren zur Gründung von Handelsgesellschaften zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Es ist Bestandteil des Programms „Angola investiert“ (Programa Angola Investe).

Die Reformen betreffen gleichermaßen Kapitalgesellschaften in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedade por Quotas; Lda.), der Aktiengesellschaft (Sociedade Anónima; S.A.) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedade em Comandita por Acções), Kapitalgesellschaften mit nur einem Eigner in der Form der Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedade Unipessoal por Quotas; SU Lda.) und der Einpersonenaktiengesellschaft (Sociedade Anónima Unipessoal; SU S.A.) sowie die Personengesellschaften in Form der offenen Handelsgesellschaft (Sociedade em Nome Colectivo) und der Kommanditgesellschaft (Sociedade em Comandita).

Das neue Reformgesetz ändert das Handelsgesetzbuch (Código Comercial),  das Beurkundungsgesetz (Código do Notariado), das Gesetz über die Handelsgesellschaften (Lei das Sociedades Comerciais), das Gesetz über die Einpersonengesellschaften (Lei das Sociedades Unipessoais) und das Modernisierungs- und Vereinfachungsgesetz bezüglich des Grundbuchs und des Handelsregisters (Lei da Simplificação e Modernização dos Registos Predial e Comercial).

Dabei sieht das Vereinfachungsgesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

 Abschaffung formeller Hürden

Bei Handlungen betreffend die Gesellschaft wird nunmehr weitgehend auf die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung verzichtet, so etwa bei der Errichtung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Kapitalerhöhung, der Änderung des Sitzes oder Gesellschaftszwecks, der Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung. Es genügt nun regelmäßig die einfache Schriftform mit Beglaubigung der Unterschriften durch den Notar oder Beamten des Handelsregisters.

Änderungen beim Mindestkapital

Mit der Reform ist das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nahezu beseitigt. War zuvor ein Stammkapital in Höhe von mindestens 1000 USD nötig, kann es nunmehr frei vereinbart werden. Jedoch darf der Nominalwert pro Gesellschaftsanteil einen Kwanza nicht unterschreiten.

Einlage des Gesellschaftskapital

Die Möglichkeit, das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst nach Eintragung des Gesellschaftervertrages zu leisten, wurde erweitert. Nunmehr können die Gesellschafter vereinbaren, die vollständigen Bareinlagen erst bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres leisten zu müssen.

Sofortige Gesellschaftsgründung und Online- Handelsregister

Das Vereinfachungsgesetz legt den Grundstein für die sofortige Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften im Wege eines besonderen Verfahrens, die Durchführung von Handlungen betreffend der Gesellschaft über ein Internet-Portal sowie das Bereitstellen eines dauerhaften Online- Handelsregisterauszugs (certidão permanente do registo comercial). Die Details müssen jedoch noch in einer Durchführungsverordnung geregelt werden.

Online- Bekanntmachung

Das Reformgesetz sieht des Weiteren vor, dass die Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtveröffentlichungen zukünftig über eine Internetplattform durchführen können. Hierfür ist jedoch ebenfalls noch eine Durchführungsverordnung notwendig.

Steuererleichterungen

Die Stempelsteuern, die bislang im Zuge der Gründung von Handelsgesellschaften zu entrichten war (Imposto de Selo), sowie die Steuer für die Aufnahme der Tätigkeit (Imposto para o Início da Actividade) wurden abgeschafft.

Das Gesetz 11/15 vom 17. Juni tritt grundsätzlich mit dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Exekutive wurde jedoch gestattet, es schrittweise umzusetzen, durch allmähliche Ausdehnung auf die einzelnen Behörden und Ämter. Die vollständige Umsetzung sollte binnen 24 Monaten abgeschlossen sein.

Angola: Neue Sondersteuer II

Mit Präsidialdekret Nr. 2/15 vom 29. Juni 2015 hat der angolanische Staatspräsident die im Nachtragshaushalt 2015 geschaffene Sondersteuer (siehe Eintrag vom 26/02/2015) konkretisiert und genauer ausgeführt. Die Regelung trat am 30. Juni 2015 in Kraft. Es zeigt sich, dass die Maßnahme ist nicht ganz so einschneidend gestaltet wurde, wie ursprünglich befürchtet.

So betrifft die neue „Sondersteuer auf unsichtbare Währungsoperationen“ (Contribuição Especial sobre as Operações Cambiais de Invisíveis Correntes) nur solche Transaktionen, die im Rahmen von Verträgen über grenzüberschreitende technische Hilfe oder Managementdienstleistungen getätigt werden, und unter die entsprechende Regelung des „Regulamento sobre a Contratação de Prestação de Serviços de Assistência Técnica estrangeira ou de Gestão“ (Präsidialdekret Nr. 273/11 vom 27. Oktober) fallen.

Geschuldet wird die Steuer von den Personen oder Unternehmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz, ihre tatsächliche Leitung oder eine feste Niederlassung in Angola haben und Überweisungen zur Bezahlung der technischen Hilfe oder Managementdienstleistung ausführen.

Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Überweisungsbetrag in Kwanza, unabhängig vom verwendeten Wechselkurs. Der Steuersatz beträgt 10%.

Angola: Neues Arbeitsgesetzbuch

Mit Gesetz Nr. 7/15 vom 15. Juni 2015 hat das angolanische Parlament ein neues angolanisches Arbeitsgesetzbuch (Lei Geral do Trabalho) verabschiedet, das das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2000 (Gesetz Nr.2/00 vom 11. Februar) ersetzt. Es tritt 90 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Als wichtigste Änderungen seien genannt:

  • Befristete Arbeitsverträge, die bislang nur unter bestimmten Umständen zulässig waren (Saisonarbeit, Ersatz eines zeitweise verhinderten Arbeitnehmers, etc.), sind nun unbeschränkt möglich; ihre maximale Gültigkeitsdauer, bislang 6, 12 oder 36 Monate, je nach rechtfertigenden Umständen, beträgt nunmehr 5 Jahre (große Unternehmen) bzw. 10 Jahre (mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Wegfall des 100 Km-Radius für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Bindungs- bzw. Rückzahlungsklauseln wegen beruflicher Fortbildungsmaßnahmen;
  • Reduzierung der Zuschlage für Nachtarbeit von bislang einheitlich 25% auf 5-20%, je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Überstunden von bislang einheitlich 50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. einheitlich 75% (ab 31. Überstunde/Monat) auf 10-50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. 10-75% (ab 31. Überstunde/Monat), je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Sonntagsarbeit und Arbeit an Ruhetagen von bislang 100% (Minimum 3 Stunden) auf 75% (Minimum 3 Stunden);
  • Die Kündigungsgründe für außerordentliche Kündigung sind nunmehr abschließend geregelt;
  • Betriebsbedingte Einzelkündigungen, bislang für maximal 5 Mitarbeiter zulässig, sind nunmehr für bis zu 20 Mitarbeitern möglich; Das Kündigungsverfahren wurde vereinfacht;
  • Betriebsbedingte Kollektivkündigung, bislang bei mehr als 5 Mitarbeitern vorgeschrieben, sind nunmehr erst bei mehr als 20 Mitarbeitern notwendig; Das Verfahren wurde vereinfacht, die Kündigungsfrist beträgt nunmehr einheitlich 60 Tage;
  • Abfindung errechneten sich bislang nach folgender Formel: Grundgehalt * Dauer der Unternehmenszugehörigkeit in Jahren, bis zu einem Maximum von 5 Jahren, + 50% des Grundgehalts für jedes weitere Jahr der Unternehmenszugehörigkeit; nunmehr gilt diese Formel nur noch für große Unternehmen; für mittlere Unternehmen gibt es das volle Grundgehalt nur noch bis zu einem Maximum von 3 Jahren, darüber hinaus gibt es nur noch 40%; im Fall der kleinen und Kleinstunternehmen ist das Maximum für ein volles Grundgehalt 2 Jahre, darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer nur noch 30% bzw. 20% pro Jahr.

Angola: Neue Sondersteuer verabschiedet

Aufgrund des in der letzten Zeit stark gefallenen Ölpreises musste die angolanische Regierung ihre Einnahmeschätzung stark nach unten korrigieren und einen Nachtragshaushalt auf den Weg bringen. Dieser wurde am vergangenen Mittwoch vom Parlament verabschiedet.

 Für ausländische Unternehmen und ihre Mitarbeiter besonders einschneidend: Es wurde eine neue Sondersteuer geschaffen, mit der Transaktionen, Dienstleistungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Transporten, Versicherungen, Reisen, Kapitaleinkünften, Provisionen und Gebühren, Patent- und Markenrechten, Verwaltungs- und Betriebskosten, Gehältern, sonstigen Dienstleistungen und Einkünften belegt werden, wenn sie zwischen Angola und dem Ausland oder zwischen Ansässigen und nicht Ansässigen stattfinden.

 Die Höhe der neuen Steuer ist im Nachtragshaushalt selbst nicht festgelegt. Es ist jedoch die Rede von einem Steuersatz in Höhe von 15% bis zu 20 %.

Update: siehe Eintrag vom 17.07.2015.

Angola, Mosambik und Kap Verde: Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer veröffentlicht Marktreporte

Die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer, in Kooperation mit dem Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft, hat aktuelle, sehr ausführliche und informative Marktreporte für Angola, Mosambik und Kap Verde veröffentlicht. Die Berichte sprechen auch die Brückenfunktion an, die Portugal dank der gemeinsamen Sprache und seinen starken wirtschaftlichen, geschichtlichen und kulturellen Verbindungen zu seinen ehemaligen Kolonien für einen Markteintritt anderen Ländern bieten kann.

Angola und Kap Verde: Veränderungen der Länderklassifizierung

Angola steigt mit Wirkung zum 2. November im System der Länderklassifizierungen für die deutschen Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) von Rang 6 auf Rang 5 auf. Kap Verde fällt dagegen von Rang 5 auf Rang 6 zurück. Die Länderklassifizierungen spiegeln die Einschätzung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes und des damit verbundenen Ausfallrisikos wieder, und sind ein bedeutender Faktor für die Berechnung der Entgelte der Exportgarantien.