Portugal: Vorsicht mit dem Güterrecht!

Heute möchte ich einmal auf eine Problematik hinweisen, die in meiner Praxis immer wieder für erhebliche Probleme sorgt, vor allem beim Erwerb einer Immobilie durch ein ausländisches Ehepaar.


Diese Problematik hat mit dem Güterrecht zu tun, also den Rechtsnormen, die in Ehen und sonstigen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage regeln, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam gehören und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen sowie erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Üblicherweise gibt es in jeder Rechtsordnung ein gesetzliches Grundmodell, den sogenannten „gesetzlichen Güterstand“, der immer zur Anwendung kommt, wenn die Eheleute keine spezielle Bestimmung getroffen haben, sowie hiervon abweichende „Wahlgüterstände“, für die sich Ehepartner einvernehmlich entscheiden können.


Auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich, warum es hier zu einem Problem kommen kann. Was hat den der Güterstand mit dem Kauf eines Hauses oder Grundstücks zu tun?


Nun, das Problem liegt darin, dass die einzelnen Länder die Materie eben keineswegs identisch regeln. Dies ist jedoch vielen Käufern und sonstigen Beteiligten nicht immer bewusst. Hinzu kommt die sprachliche Barriere, die leicht zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern führen kann.


So ist in Portugal der gesetzliche Güterstand die „comunhão de adquiridos“, auf Deutsch „Errungenschaftsgemeinschaft“. Unter diesem Güterstand haben beide Eheleute ihr jeweiliges individuelles Vermögen, das im Wesentlichen aus dem besteht, was ihnen schon vor dem Eheschluss gehörte. Darüber hinaus gibt es jedoch noch eine gemeinschaftliche Vermögensmasse der beiden Ehegatten, die sogenannte „comunhão“, ein Vermögen, dass den Eheleuten gemeinsam zur gesamten Hand zusteht. Dieses besteht aus dem Ergebnis der Arbeit der Ehegatten, sowie allen Gütern, die von den Ehegatten während der Ehe erworben werden (mit einigen wenigen Ausnahmen). Diese Vermögensmasse (einschließlich der Verbindlichkeiten) gehört den Ehegatten gemeinsam zu gleichen Teilen, abweichende Vereinbarungen sind nichtig.


Das deutsche Grundmodell dagegen ist die „Zugewinngemeinschaft“. Bei ihr entsteht, trotz ihres Namens, vermögensrechtlich gesehen keinerlei gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Vielmehr ist die „Zugewinngemeinschaft“ vermögensrechtlich gesehen eine Gütertrennung, denn die Vermögensmassen der beiden Ehegatten bleiben getrennt, unabhängig davon, ob Vermögen schon in die Ehe eingebracht wurde oder erst nach der Heirat erlangt. Nur im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung findet ein (rein schuldrechtlicher) „Ausgleich“ Veränderung der beiden Vermögensmassen statt.
Welches Güterrecht nun auf den Erwerb zur Anwendung kommt, ist eine Frage des internationalen Privatrechts. Hierbei handelt es sich nicht etwa um „internationales“ Recht im Sinne von zwischenstaatlichen Vorschriften. Vielmehr geht es um die nationalen oder europarechtlichen Normen, die bei Situationen mit internationalem Bezug bestimmen, welches Recht welchen Staates den Sachverhalt regeln soll. Bei den meisten deutschen Ehepaaren werden diese Vorschriften des internationalen Privatrechts auf das deutsche Recht verweisen. Dies bedeutet dann, dass der Kauf war gemäß portugiesischem Recht erfolgt, die vermögensrechtlichen Wirkungen sich jedoch aus dem deutschen Güterrecht ergeben.


Leider ermitteln viele Notare bei der Beurkundung des Rechtsgeschäfts nicht, auf welche Rechtsordnung das internationale Privatrecht verweist, und begnügen sich mit der bloßen Auskunft durch die Käufer. Wenn dann noch ein juristisch nicht geschulter Übersetzer im Spiel ist, ist das Malheur schnell passiert: Die deutsche Zugewinngemeinschaft wird häufig fälschlicherweise mit „comunhão de adquiridos“ übersetzt.
Die Konsequenz ist dann, dass der Notar das Rechtsgeschäft so abwickelt, als ob das deutsche Ehepaar tatsächlich im Güterstand der „comunhão de adquiridos“ verheiratet wäre.


Dies jedoch kann massive Konsequenzen haben: Ein portugiesisches Ehepaar, das gemeinsam erwerben will, muss keineswegs gemeinsam den Erwerb durchführen. Es genügt, wenn einer der Ehepartner etwas erwirbt, es wird dann kraft Gesetz Bestandteil der „comunhão“, und der andere Ehegatte wird automatisch ebenfalls Gesamthandseigentümer des erworbenen Gutes. Ob nur ein Ehegatte den Erwerb durchführt, oder beide gemeinsam, das Ergebnis bleibt sich gleich, der Gegenstand gehört zum Gesamtgut und daher beiden gemeinsam. Tatsächlich ist es aufgrund dieser Tatsache eher unüblich, dass portugiesische Ehepaare zum Kauf einer Immobilie gemeinsam den Willen zum Erwerb erklären, im Regelfall wird dieser Wille nur von einem der beiden kundgetan.


Erklärt jedoch ein in der deutschen Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehepartner allein seinen Willen zum Kauf, tritt diese Wirkung nicht ein, selbst wenn fälschlich angenommen wird, es gelte der Güterstand der „comunhão de adquiridos“. Es gibt kein Gesamtgut, zu dessen Gunsten der Erwerb stattfinden könnte, der Vermögensgegenstand wird alleiniges Eigentum des erklärenden Ehepartners. Der andere Ehepartner erwirbt nichts, selbst, wenn er den Kaufpreis mitgetragen hat.


Zwar wird dann der andere Ehepartner auch unter Angabe des falschen Güterstandes ins Grundbuch eingetragen, aber dies bewirkt keinen Eigentumserwerb. Der Grundbucheintrag ist in Portugal rein deklarativ. Er erzeugt daher nicht mehr als den falschen Rechtsschein des Eigentums.


Das Ehepaar ist sich des eingetretenen Fehlers hierbei natürlich nicht bewusst. Es lebt über viele Jahre oder gar Jahrzehnte in dem festen Glauben, beide wären zu gleichen Teilen Eigentümer. Stirbt dann einer von beiden, und der Fehler wird schließlich erkannt, ist es zu spät, er kann nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein, etwa, wenn Kinder aus einer vorherigen Beziehung existieren, die auf diese Weise um ihr Erbe gebracht werden.

Portugal: Pflichten von Grundstückseigentümern zum vorbeugenden Brandschutz

Angesichts der tragischen Brandkatastrophen des vergangenen Jahres ist der vorbeugende Brandschutz nun eine der obersten Prioritäten geworden, und das Innenministerium und das Ministerium für Land- , Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung haben in einem gemeinsamen Kommuniqué auf Verpflichtungen der Eigentümer von Grundstücken hingewiesen, den Bewuchs zu kontrollieren und das Grundstück von Unterholz sauber zu halten. Selbstverständlich sind auch ausländische Eigentümer hiervon betroffen; ich möchte daher den Inhalt der Mitteilung auf Deutsch wiedergeben:

„Bevor es zu spät ist und auch es Sie betrifft, reinigen Sie das Gebüsch und Unterholz im Umkreis von 50 Metern um Ihr Haus sowie im Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum gelegenen Grundflächen.

Dieser fundamentalen Pflicht ist bis zum 15. März nachzukommen.

Es besteht die Pflicht, das Unterholz sauber zu halten und Bäume zu fällen:

  • Im Umkreis von 50 Metern bei Häusern, Lagergebäuden, Werkstätten, Fabrikgebäuden und Baustellen;
  • Im Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum gelegenen Grundflächen, Campingplätzen, Industrieparks, Logistikplattformen und Abfalldeponien;

Baumkronen sind 4 Meter über dem Grund zu beschneiden und Bäume in einem Abstand von mindestens 4 Metern zu halten.

Bäume und Büsche, die näher als 5 Meter zu Häusern stehen, sind zu schneiden, Äste dürfen nicht über die Dachfläche wachsen.

Wenn Sie dieser Pflicht nicht bis zum 15. März nachgekommen, kann ein Ordnungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Im Fall natürlicher Personen kann ein Bußgeld von 150 bis zu 5.000 EUR verhängt werden, im Fall juristischer Personen von 1.500 bis zu 60.000 EUR. Für dieses Jahr gelten sogar doppelt so hohe Beträge.

Bis zum 31. Mai können die Gemeinden die Reinigung des Unterholzes im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren und den Gemeinden für den Aufwand zu entschädigen.“

Portugal: Neue Bestimmungen betreffend Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Mit Gesetzesdekret Nr. 74-A/2017 vom 23. Juni hat die portugiesische Regierung den Verbraucherschutz verbessert und die Vergabe von Krediten zu Zwecken des Erwerbs von Wohnimmobilien (Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte) strenger reglementiert. Mit diesem Gesetzeswerk wurde die Richtlinie 2014/17/ЕU Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 teilweise umgesetzt.

Anwendung finden die neuen Vorschriften auf die folgenden Verbraucherkreditverträge:

  • Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs oder Baus einer Wohnimmobilie zu Zwecken der eigenen dauerhaften Bewohnung, als Zweitwohnung oder zur Vermietung;
  • Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder bestehenden oder entworfenen Gebäuden;
  • Kreditverträgen, die unabhängig vom Zweck durch eine Hypothek oder eine sonstige entsprechende, üblicherweise bei Immobilien verwendete Sicherheit oder durch ein Recht betreffend eine Immobilie besichert sind.

Darüber hinaus finden die Bestimmungen auch weitgehend Anwendung auf Leasingverträge von Immobilen zu Zwecken der eigenen dauerhaften Bewohnung, als Zweitwohnung oder zur Vermietung.

Die Vorschriften zur Beurteilung der Fähigkeit des Verbrauchers, einen Hypothekarkredit zu bedienen, sowie solche, die gewährleisten sollen, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine rationelle und aufgeklärte Entscheidung über den beabsichtigten Kreditvertrag treffen zu können, sind im Vergleich zu sonstigen Verbraucherkrediten verschärft worden. Da auf dem portugiesischen Hypothekenmarkt regelmäßig Bürgschaften zu stellen sind, wird dieser Schutz zudem größtenteils auch auf den als Bürgen auftretenden Verbraucher ausgedehnt.

Um eine verantwortungsvolle Kreditvergabe zu fördern, verlangt das Gesetz, dass die Mitarbeiter und externen Dienstleister der Kreditgeber über ein hohes Maß von Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre Funktion gut und effizient ausführen und in der Lage sein können, den Verbraucher umfassend zu beraten. Um Interessenskonflikte zu vermeiden und eine ehrliche und unparteiische Beratung zu gewährleisten, macht das Gesetz den Kreditgebern Vorgaben betreffend die Entlohnung ihrer Mitarbeiter und externen Dienstleistern und verbietet schädliche Praktiken, wie etwa Bonuszahlungen in Abhängigkeit der Anzahl der genehmigten Kredite oder geschlossenen Kreditverträge.

Ist im Rahmen der Kreditvergabe die Bewertung einer Immobilie notwendig, so ist diese durch einen unabhängigen Sachverständigen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften sowie international anerkannter Bewertungsstandards durchzuführen, insbesondere denen, die vom International Valuation Standards Committee, der European Group of Valuers Associations oder dem „Royal Institution of Chartered Surveyors“ entwickelt wurden.

Unbeschadet der Möglichkeit der Verbraucher, im Fall eventueller Rechtsstreitigkeiten aus den Kreditverträgen den Rechtsweg zu beschreiten, müssen die Kreditgeber Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung stellen und mindestens zweien zur Durchführung von Schiedsverfahren befähigten Organisationen beitreten.

Bestimmte Aspekte bedürfen noch der Detailregelung durch Ministerialerlass oder Bekanntmachung der portugiesischen Nationalbank. Das Gesetzesdekret wird zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.