Portugal: Reform von Vormundschaft und Pflegschaft

Mit Gesetz Nr. 49/2018 vom 14. August hat Portugal eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts durchgeführt, die zum 10. Februar in Kraft tritt.

Die bisherigen Rechtsinstitute der Entmündigung (Interdição) und Gebrechlichkeitspflegschaft (Inabilitação) wurden durch die einheitliche, aber flexible Erwachsenenbetreuung (acompanhamento de maior) ersetzt.

Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf eine immer älter werdende Gesellschaft und die Zunahme von Personen mit altersbedingten Erkrankungen, die eine auf die jeweilige Situation zugeschnittene Lösung benötigen. Die Betreuung ist auf das Notwendige zu beschränken, und die angeordneten Maßnahmen spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

Unter dem Menüpunkt Gesetze kann nunmehr das ab dem 10 Februar gültige Portugiesische Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues) mit den neuen Vorschriften betreffend die Betreuung aufgerufen werden.

Portugal: Stärkung des Tierschutzes

Das portugiesische Parlament hat mit Gesetz Nr. 8/2017 vom 3. März ein Gesetzespaket zur Verbesserung der Rechtsstellung von Tieren beschlossen. Geändert wurden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs, der Zivilprozessordnung und des Strafgesetzbuchs.

Was das Zivilrecht betrifft, so gelten Tiere fortan nicht mehr als „Sachen“, sondern als fühlende Lebewesen, weshalb sie rechtlichen Schutz genießen. Die Vorschriften betreffend Sachen sind nur noch anwendbar, soweit es keine spezielle Regelung für Tiere gibt und sie mit dem Wesen der Tiere als fühlende Wesen vereinbar sind.

Tiere können zwar weiterhin Gegenstand von Eigentum sein. Mit dem Eigentum sind jedoch besondere Schutz- und Verhaltenspflichten verbunden. So hat der Eigentümer sich um das Wohl des Tieres zu kümmern und die einschlägigen Vorschriften zu dessen Zucht, Haltung und Schutz zu beachten. Dies umfasst namentlich die Versorgung mit Wasser und artgerechter Nahrung sowie tierärztlicher Behandlung, einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten, zur Identifizierung des Tieres und zu dessen Impfung. Der Eigentümer dar dem Tier nicht grundlos Schmerzen, Leid oder sonstige zu Leid, Vernachlässigung oder Tod führende Misshandlungen zufügen.

Wer ein Tier verletzt, hat den Eigentümer oder jedem anderen, der sich dem verletzten Tier angekommen hat, die Behandlungskosten zu ersetzten, selbst wenn diese höher sind, als der in Geld bemessene Betrag, der dem Tier zugeschrieben werden kann. Führt die Verletzung eines Haustieres zu dessen Tod, Verlust eines wichtigen Organs oder Körpergliedes oder schweren und dauerhaften Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, hat der Eigentümer zudem Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der Finder eines Tieres, dem der Eigentümer bekannt ist, hat es ihm zurückzugeben oder ihn über den Fund zu informieren. Bei begründetem Verdacht auf Misshandlung durch den Eigentümer besteht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht.

Ist der Eigentümer unbekannt, ist der Fund unter Berücksichtigung des Wertes des Tieres und der lokalen Möglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu machen und sind die Behörden unter Beachtung der örtlichen Gewohnheiten zu informieren. Trägt das Tier eine Tierkennzeichnung (Beringung, Tätowierung, Ohr- oder Hundemarke, Transponder oder Mikrochip), muss sich der Finder an einen Tierarzt zur Identifikation des Tieres wenden.

Aufgehoben wurde die Vorschrift, nach der ein jeder berechtigt war, wilde oder „bösartige“ Tiere, die ihrem Eigentümer entlaufen waren, zu töten oder sie sich anzueignen.

Auch im Familienrecht hat die Reform eine Änderung mit sich gebracht: Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung muss das sich trennende Paar eine Einigung über den Verbleib der Haustiere treffen. Bei einer streitigen Scheidung trifft das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten und deren Kinder eine Entscheidung und überträgt die Betreuung des Tieres einem Ehegatten alleine oder beiden gemeinsam.

An der Zivilprozessordnung wurde nur eine kleine, aber nichts desto trotz wichtige Änderung durchgeführt: Haustiere gelten von nun an als unpfändbar, können also nicht mehr im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Begleichung einer Forderung gepfändet werden.

Auch eine ganze Reihe von Vorschriften des Strafgesetzbuchs wurden geändert. Da Tiere nicht mehr als Sachen gelten, wurden alle Tatbestände, die eine Sache betreffen, wie beispielsweise der Diebstahl, um den Ausdruck „oder Tier“ ergänzt. Es handelt sich jedoch nur um Änderungen rein sprachlicher Natur, die der Tatsache Rechnung tragen, dass das Wort „Sache“ nun nicht mehr Tiere einfach mitumfasst.

Die Ausgliederung von Tieren aus dem zivil- und strafrechtlichen Konzept der Sache ist zwar weitgehend nur begrifflicher Natur. Inhaltlich ist damit keine Veränderung der besagten Vorschriften verbunden. Auch die Ausformulierung des Eigentums an Tieren stellt keine wirkliche Veränderung der schon durch das Tierschutzgesetz geregelten Rechtslage dar. Die symbolische Wirkung sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Erstmals wird im Privatrecht Tieren eine eigenständige Stellung als fühlende Wesen eingeräumt und klar zum Ausdruck gebracht, dass das Eigentum an Tieren auch mit Pflichten diesen gegenüber verbunden ist.

Tatsächlich rechtliche Neuerungen stellen die Regelungen zum Schadensersatz, zum Auffinden von Tieren und zur Scheidung dar, die über das hinausgehen, was beispielsweise in Deutschland hierzu geregelt ist.

Es handelt sich somit um wichtige Ergänzungen des sanktionsrechtlichen Tierschutzes, der ebenfalls vor nicht allzu langen Zeit mit Gesetz Nr. 69/2014 vom 29. August und Gesetz 110/2015 vom 26. August eine deutliche Verbesserung erfahren hat.

Die neuen Vorschriften treten zum ersten Mai 2017 in Kraft.

Portugal: Reform der Gewerbeerlaubnis für die Bauwirtschaft

Ein ausführlicher Artikel über die jüngste Reform der Baugewerberlaubnis in Portugal (Alvará) wurde heute auf der Internetplattform von Germany Trade & Invest (GTAI) veröffentlicht.

Portugal: Neues Verfahren zur Ermittlung von Vermögen eines Schuldners

Mit Gesetz Nr. 30/2014 vom 30. Mai hat das portugiesische Parlament ein neues Verfahren geschaffen, das sogenannte„procedimento extrajudicial pré-executivo” (außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren), das einem Gläubiger ermöglicht, auch ohne bzw. vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers vollstreckbares Vermögen eines Schuldners zu ermitteln. In Kraft tritt das Gesetz zum 1. September 2014.

Dieser greift hierzu auf die Datenbanken der Finanzverwaltung, der Sozialversicherung, des Standesamts, des Körperschaftsregisters, des Grundbuchamts, des Handelsregisters, des Fahrzeugregisters sowie des Vollstreckungsverfahrensregisters zu und erstellt über das Ergebnis einen Bericht.

Der Gläubiger kann dann, sofern die Ermittlung vollstreckbares Vermögen ergeben hat, das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren überleiten oder, sofern die Ermittlung kein Ergebnis gebracht hat, beantragen, dass dem Schuldner eine Aufforderung zugestellt wird, entweder die Schulden zu begleichen, mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen, vollstreckbares Vermögen zu benennen oder gegen das Verfahren Einspruch zu erheben. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen 30 Tagen nach, wird er automatisch in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Bislang war der Gläubiger bei der Vermögensermittlung eines Schuldners im Wesentlichen auf sich alleine gestellt. Mit diesem neuen Verfahren wird ihm nun erstmals hierfür ein Instrument in die Hand gegeben. Insbesondere die Drohung des Eintrags in das öffentliche Schuldnerverzeichnis (lista pública de devedores) wird so manchen zahlungsunwilligen Schuldner einlenken lassen.

Einschränkend ist allerdings zu sagen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens recht umfangreich sind, und zumal ausländische Gläubiger sich schwer tun werden, sie zu erfüllen. So muss zum Beispiel der Antragsteller seine portugiesische Steuernummer angeben, über die ein Ausländer regelmäßig (noch) nicht verfügt.