Mit Gesetz Nr. 5/2017 vom 2. März hat das portugiesische Parlament die Möglichkeit ins Zivilgesetzbuch aufgenommen, dass auch unverheiratete Eltern vor den Zivilstandsämtern (Conservatórias do Registo Civil) einvernehmlich eine homologierte (genehmigte) Sorgerechtsvereinbarung treffen können (Regulação das responsabilidades parentais por mútuo acordo). Dieser schnelle und kostengünstige Weg besteht schon seit einigen Jahren für verheiratete Eltern im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung und hat sich seitdem bewährt. Unverheiratete Eltern waren demgegenüber bislang schlechter gestellt, sie konnten eine entsprechende Regelung bislang nur im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens treffen. Die Änderung tritt zum 1. April in Kraft.
São Tomé e Príncipe: Neues Investitionsgesetz
Wie vor kurzem bekannt gemacht wurde, hat die Regierung der demokratischen Republik São Tomé und Príncipe mit Gesetz Nr. 19/2016 vom 17. November ein neues Investitionsgesetz (Código de Investimentos) verabschiedet, das die bisherige Regelung aus dem Jahr 2008 ablöst.
Das Investitionsgesetz bestimmt den rechtlichen Rahmen und die investionspolitischen Leitlinien des afrikanischen Inselstaates. Dem privaten Investor werden Schutz- und Sicherheitsgarantien für sein Investment eingeräumt. Dies ist von besonderer Bedeutung für ausländische Investoren, deren Heimatstaaten noch kein Investitionsschutzabkommen mit São Tomé e Príncipe geschlossen haben. Zudem können sie unter den im Investitionsgesetz und dem Steuervergünstigungsgesetz (Código dos Benefícios Fiscais) festgelegten Bedingungen erhebliche steuer-, zoll- und divisenrechtliche Vergünstigungen für ihre Investitionen erlangen.
Die wohl wichtigsten Neuerungen bestehen in der Senkung der Mindestinvestitionssumme von 250.000 EUR auf 50.000 EUR und der Anwendung der Vorschriften des Washingtoner Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID Convention) oder der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem Investor.
Portugal: Aktualisierung der „Liste der Steuerparadiese“
Mit Ministerialerlass Nr. 345-A/2016 vom 30. Dezember hat der portugiesische Finanzminister der Tatsache Rechnung getragen, dass die Inseln Jersey und Isle of Man sowie Uruguay Mitglieder des OECD-Weltforums zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke sind und von der OECD als largely compliant (Jersey und Uruguay ) bzw. compliant ( Isle of Man) eingestuft wurden und Jersey und Isle of Man zudem mit Portugal ein Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen haben, und diese daher von der Liste der „Staaten, Territorien und Regionen mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ („Liste der Steuerparadiese“) gestrichen.
Ein Eintrag in der Liste der Steuerparadiese „bestraft“ aus diesen „Steueroasen“ stammende Einkünfte sowie Zahlungen an dort ansässige Personen und Körperschaften mit besonders hohen Steuersätzen. Diese Saktionen fallen für Jersey, Isle of Man und Uruguay zukünftig weg. Zu beachten ist jedoch, dass der Wegfall der Einstufung als „Steuerparadies“ sich nicht automatisch auf die sonstigen im portugiesischen Steuerrecht existierenden Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung auswirkt. Insoweit ist auch die jüngste Änderung der Abgabenordnung (Lei Geral Tributária) zu berücksichtigen, gemäß der nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch (noch) nicht auf die Liste gesetze Staaten, Territorien oder Regionen als mit „eindeutig günstigerem Steuerregime“ qualifiziert werden können.
Die folgende Tabelle gibt die ab dem 1. Januar 2017 gültige Liste wieder:
1) Andorra;
2) Anguilla; 3) Antigua und Barbuda; 4) Niederländische Antillen; 5) Aruba; 6) Ascension; 7) Bahamas; 8) Bahrain; 9) Barbados; 10) Belize; 11) Bermudainseln; 12) Bolivien; 13) Brunei; 14) Kanalinseln (Alderney, Guernesey, Great Stark, Herm, Little Sark, Brecqhou, Jethou und Lihou); 15) Cayman Islands; 16) Kokosinseln oder Keelinginseln; 17) (aufgehoben) 18) Cookinseln; 19) Costa Rica; 20) Dschibuti; 21) Dominica; 22) Vereinigte Arabische Emirate; 23) Falklandinseln oder Malwinen; 24) Fidschiinseln; 25) Gambia; 26) Grenada; 27) Gibraltar; |
28) Guam- Inseln;
29) Guyana; 30) Honduras; 31) Hong Kong; 32) Jamaika; 33) Jordanien; 34) Qeschm-Inseln; 35) Kiribati-Insel; 36) Kuweit; 37) Labuan; 38) Libanon; 39) Liberia; 40) Liechtenstein; 41) (aufgehoben.) 42) Malediven; 43) (aufgehoben) 44) Nördliche Marianen; 45) Marshallinseln; 46) Mauritius; 47) Monaco; 48) Montserrat; 49) Nauru; 50) Weihnachtsinseln; 51) Insel Niue; 2) Norfolkinsel; 53) Sultanat Oman; 54) Sonstige von den übrigen Nummern nicht umfasste Inseln im Pazifik; 55) Palauinseln; |
56) Panama;
57) Pitcairninseln; 58) Französisch-Polynesien; 59) Porto Rico; 60) Katar; 61) Salomonen; 62) Amerikanisch-Samoa; 63) Westsamoa; 64) Insel St. Helena; 65) St. Lucia; 66) St. Kitts und Nevis; 67) San Marino; 68) Saint-Pierre und Miquelon; 69) Vincent und die Grenadinen; 70) Seychellen; 71) Swasiland; 72) Spitzbergen (Archipel Spitzbergen und Bäreninsel); 73) Tokelau; 74) Tonga; 75) Trinidad und Tobago; 76) Tristan da Cunha; 77) Turks- und Caicosinseln; 78) Tuvalu; 79) (aufgehoben) 80) Republik Vanuatu; 81) Britischen Jungferninseln; 82) Amerikanischen Jungferninseln; 83) Jemenitische Arabische Republik. |
Portugal: gesetzlicher Mindestlohn 2017
Der monatliche gesetzliche Mindestlohn (retribuição mínima mensal garantida – RMMG), auch als „salário mínimo“ bekannt, steigt zum 1.1.2017 gemäß Gesetzesdekret Nr. 86-B/2016 vom 29. Dezember auf nunmehr 557 €. Er ist nicht nur arbeitsrechtlich von Bedeutung, sondern auch eine wichtige Bezugsgröße im Steuer- und Sozialrecht.
Portugal: Steuern 2017
Mit Gesetz Nr. 42/2016 vom 28. Dezember wurde der Staatshaushalt 2017 verabschiedet, in dessen Rahmen wie immer eine Reihe von Änderungen an der Steuergesetzgebung durchgeführt werden. Die wichtigsten Neuerungen im Detail:
Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):
Auf die Einkünfte natürlicher Personen aus der Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern an Touristen (alojamento local), die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von höchstens 200.000 € erzielten und daher der vereinfachten Ermittlung des Betriebsergebnisses (regime simplificado) unterliegen, kommt nun zur Berücksichtigung ihrer Betriebsausgaben nicht mehr der günstige Multiplikator von 0,15 „für Dienstleistungen im Rahmen von Hotellerie und gleichartigen Tätigkeiten, von Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe“ zur Anwendung, sondern der allgemeine Multiplikator für „sonstige Dienstleistungen“ von 0,35. Dass bedeutet, dass diese Personen bei einem Umsatz von 100.000 EUR nun nicht mehr nur 15.000 EUR, sondern 35.000 € versteuern müssen. Alternativ können sie sich dafür entscheiden, gemäß den Vorschriften für Einkünfte der Kategorie F (Vermietung und Verpachtung) besteuert zu werden.
Die Bruttoeinkünfte der Kategorien A, B von Steuerpflichtige mit Behinderung werden nunmehr nur noch zu 85% herangezogen. Im Fall von Bruttoeinkünften der Kategorie H bleibt dagegen ein Quotient von 90%. Ebenfalls fortbestehen bleibt die Maximalentlastung von 2.500 € pro Einkunftskategorie.
Die Mehrwertsteuer, die auf den Erwerb von Monatskarten für den öffentlichen Personentransport zu entrichten ist, kann nun im Rahmen der Jahressteuererklärung vollständig zum Abzug gebracht werden, beschränkt auf einen Maximalbetrag von 250 €.
Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften können nunmehr auch nach Ablauf der Erklärungsfrist noch die gemeinsame Veranlagung beantragen.
Unabhängig von der Art der Einkünfte haben zukünftig alle Steuerpflichtigen ihre Einkünfte des Vorjahres im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai zu erklären.
Die Stufen des allgemeinen Steuertarifs (taxas gerais) wurden zum Inflationsausgleich um 0,8 % angehoben. Für die in 2017 zu erklärenden Einkünfte des Jahres 2016 gelten daher die folgenden praktischen Tabellen:
Steuerbemessungsgrundlage | Kontinent | ||
Von | Bis | Steuersatz | Abschlag |
0,00 €
7.091,01 € 20.261,01 € 40.522,01 € 80.640,01 € |
7.091,00 €
20.261,00 € 40.522,00 € 80.640,00 € ∞ |
14,50%
28,50% 37,00% 45,00% 48,00% |
0,00 €
992,74 € 2714,93 € 5.956,60 € 8.375,89 € |
Steuerbemessungsgrundlage | Azoren | Madeira | |||
Von | Bis | Steuersatz | Abschlag | Steuersatz | Abschlag |
0,00 €
7.091,01 € 20.261,01 € 40.522,01 € 80.640,01 € |
7.091,00 €
20.261,00 € 40.522,00 € 80.640,00 € ∞ |
10,15%
21,38% 29,60% 36,00% 38,40% |
0,00 €
7905,96€ 2.462,43 € 5.055,84 € 6.991,20 € |
13,41%
28,50% 37,00% 45,00% 48,00% |
0,00 €
1.070,03 € 2.792,22 € 6.033,98 € 8.453,18 € |
Der Einkommensteuerzuschlag, der 2011 im Zuge der Finanzkrise eingeführt und Ende 2015 „mit Wirkung für das Jahr 2016 aufgehoben“ wurde, wird nun nur noch „schrittweise aufgehoben“. Nicht mehr dem Zuschlag unterliegen im Jahr 2016 Steuerpflichtige mit einer Steuerbemessungsgrundlage der ersten beiden Stufen des allgemeinen Steuertarifs, also bis zu 20.261 €. Darüber hinaus kommen auf Einkünfte von 2016 die folgenden Sätze zur Anwendung:
Steuerbemessungsgrundlage | ||
Von | Bis | Steuersatz |
20.261,01 €
40.522,01 € 80.640,01 € |
40.522,00 €
80.640,00 € ∞ |
0,88%
2,75% 3,21% |
Erstmals ab 2017 wird die Finanzverwaltung für Steuerpflichtige, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine vorläufig gültige automatische Einkommensteuererklärung (declaração automática de rendimentos) samt der zur Berechnung der Abzüge verwendeten Daten und der entsprechenden Steuerfestsetzung zur Verfügung stellen. Genehmigt der Steuerpflichtige diese automatische Einkommensteuererklärung, gilt sie als von ihm eingereicht. Gleiches gilt, wenn die Abgabefrist verstreicht, ohne dass der Steuerpflichtige die Erklärung genehmigt oder eine eigene eingereicht hat. Der Steuerpflichte hat jedoch noch die Möglichkeit, binnen 30 Tagen ab Steuerfestsetzung eine Ersatzerklärung abzugeben.
Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRC):
Auch die Einkünfte von Körperschaften aus der Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern an Touristen (alojamento local), die der vereinfachten Ermittlung des Betriebsergebnisses (regime simplificado) unterliegen, werden ab 2017 deutlich höher besteuert, da auch hier zur Ermittlung des Betriebsergebnisses anstatt des bisher sehr günstigen Multiplikators 0,04 nunmehr ein Multiplikator von 0,35 zur Anwendung kommt.
Fahrzeugzulassungsteuer (Imposto sobre Veículos – ISV)
Wie erwartet, hat die portugiesische Regierung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen und den Steuernachlass für Gebrauchtwagen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden, entsprechend angepasst. Die folgende Tabelle gibt die neuen Abzüge wieder:
Steuernachlass für aus der EU eingeführte Gebrauchtwagen
Nutzungsdauer | Ermäßigung | |
Bis zu 1 Jahr
Mehr als 1 Jahre Mehr als 2 Jahre Mehr als 3 Jahre Mehr als 4 Jahre Mehr als 5 Jahre Mehr als 6 Jahre Mehr als 7 Jahre Mehr als 8 Jahre Mehr als 9 Jahre Mehr als 10 Jahre |
bis zu 2 Jahren bis zu 3 Jahren bis zu 4 Jahren bis zu 5 Jahren bis zu 6 Jahren bis zu 7 Jahren bis zu 8 Jahren bis zu 9 Jahren bis zu 10 Jahren
|
10% 20% 28% 35% 43% 52% 60% 65% 70% 75% 80% |
Regelung über Steuervergünstigungen (Estatuto dos Benefícios Fiscais – EBF):
Mit dem Haushaltsgesetz 2017 wird eine neue Regelung zur Förderung von Start-up-Unternehmen geschaffen, das „Programm Samenkorn“ (Programa Semente). Dieses ermöglicht einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die nicht gewerblich in Start-up-Unternehmen investieren, jährlich 25% des Investments von ihrer Einkommensteuer abzuziehen. Der Abzug darf hierbei nicht mehr als 40% der Einkommensteuer betragen, darüberhinausgehende Beträge können jedoch auf die folgenden zwei Jahre vorgetragen werden. Die Investitionssumme muss mindestens 10.000 € und darf maximal 100.000 € betragen. Das Start-up-Unternehmen muss ein Klein- oder Mikrounternehmen sein, dass nicht älter als fünf Jahre ist. Die Beteiligung des Investors darf für einen Zeitraum von drei Jahren, nicht mehr als 30% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte betragen.
Eine weitere Förderung betrifft kleine und mittlere Unternehmen mit landwirtschaftlicher, gewerblicher, industrieller oder Dienstleistungstätigkeit im Innenland. Diese kommen in den Genuss eines reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 12,5 % auf die ersten 15.000 € des zu versteuernden Gewinnes. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nicht mit der Zahlung von Löhnen und Gehältern im Rückstand, die Geschäftsführung in der betreffenden Region angesiedelt und das Unternehmen nicht aus einer Spaltung in den vorangegangenen zwei Jahren hervorgegangen ist.
Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis – IMI):
Ab 2017 existiert ein weiterer Steueraufschlag, diesmal auf die Grundsteuer, der die Bezeichnung Adicional ao Imposto Municipal sobre Imóveis (AIMI) tragen wird.
Steuerschuldner sind die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten von städtischen Grundstücken. Besteuerungsgrundlage ist die Summe der steuerlichen Einheitswerte der in Portugal gelegenen städtischen Grundstücke des Steuerschuldners. Ausgenommen sind diejenigen, die gewerblichen, industriellen oder Dienstleistungszwecken dienen.
Für natürliche Personen und ungeteilte Nachlässe besteht ein Freibetrag in Höhe von 600.000 €
Der Steuersatz des Grundsteueraufschlags beträgt 0,4% für juristische Personen, und 0,7% für natürliche Personen und ungeteilte Nachlässe. Übersteigt bei natürlichen Personen die Bemessungsgrundlage einen Betrag von einer Millionen bzw. zwei Millionen bei gemeinsamer Veranlagung, so kommt auf den darüber hinaus gehenden Teil ein Steuersatz von 1% zur Anwendung. In einem sogenannten Steuerparadies ansässige Steuerpflichtige unterliegen einem besonderen Satz in Höhe von 7,5%.
Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo):
Im Gegenzug zur Einführung des Grundsteueraufschlags AIMI wurde die erst 2013 eingeführte und im Rahmen der Stempelsteuer erhobene Steuer in Höhe von 1 % des steuerlichen Einheitswertes von Wohnzwecken dienenden Immobilien mit einem Einheitswert von mindestens 1 Millionen Euro mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.
Besondere Verbrauchsteuern (Impostos Especiais de Consumo –IEC):
Die zu den Besonderen Verbrauchsteuern zählende Steuer auf Alkohol und alkoholische Getränke (Imposto sobre o Álcool e as Bebidas Alcoólicas – IABA) wurde um die Getränke mit Zusatz von Zucker und anderen Süßstoffen erweitert und trägt nun die Bezeichnung „Imposto sobre o Álcool, as Bebidas Alcoólicas e as Bebidas Adicionadas de Açúcar ou outros Edulcorantes“ Es bleibt jedoch bei der Abkürzung IABA.
Mit dieser Änderung wurde in Portugal eine sogenannte fat tax bzw. Zucker- oder Softdrink-steuer eingeführt. Bei einem Zuckergehalt von weniger als 80g/l beträgt die Steuer 8,22 € pro Hektorliter, bei höherem Zuckergehalt 16,46 € pro Hektorliter. Ausgenommen sind Getränke auf Basis von Milch, Soja oder Reis, Obst-, Algen- oder Gemüsesäfte und -nektare, Getränke aus Getreide, Mandeln, Cashew oder Haselnüssen sowie Getränke, die für spezielle diätische Zwecke dienlich oder als Nahrungsergänzungsmittel gelten.
Abgabenordnung (Lei Geral Tributária):
Die Norm, de bestimmt, nach welchen Grundsätzen das Finanzminsterium einen Staat, ein Terriorium oder eine Region als „mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ zu qualifizieren und demgenäß auf die entsprechende Liste zu setzen hat („Liste der Steuerparadiese“), wurde erweitert. Nunmehr können auch (noch) nicht auf die Liste gesetzte Staaten, Terriorien oder Regionenals als „mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ gelten, wenn dort keine der Körperschaftsteuer IRC gleichgestellte Steuer erhoben wird oder deren Steuersatz weniger als 60% des portugiesischen Equivalents beträgt, wenn in der Steuergesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, und zwischen einer dort ansässigen Person oder Körperschaft und einem in Portugal ansässigen eine besondere Beziehung besteht. Ausgenommen hiervon sind allerdings Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern mit letzteren ein Abkommen über Informationsaustausch in Steuerbelangen geschlossen wurde.
Portugal: Urteil bedroht Ferienwohnungen
Mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 12579-16.0T8LSB.L1-8) hat der Berufungsgerichtshof von Lissabon der Beschwerde einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, die einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Wohnungen nicht Als Ferienunterkünfte für Touristen (Alojamento Local) verwendet werden dürfen, aussetzte.
Zur Begründung führte der Berufungsgerichtshof aus, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin gemäß Teilungserklärung ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sei, die Vermietung als Ferienunterkunft jedoch eine gewerbliche Nutzung sei. Die bestimmungswidrige Nutzung sei den Wohnungseigentümern jedoch verboten. Unbeachtlich sei demgegenüber, dass die Vermietung als Ferienunterkunft ordnungsgemäß angemeldet und von den zuständigen Behörden genehmigt wurde.
Die Entscheidung wirft einige Zweifel auf. So handelte es sich nur ein Verfahren für einstweiligen Rechtsschutz, in dem Rechtspositionen nur summarisch zu prüfen sind. Die endgültige Entscheidung ist regelmäßig dem Hauptverfahren vorbehalten. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Gericht als Zivilgericht überhaupt sachlich zuständig war, eine von der Verwaltung genehmigte Nutzung für verboten zu erklären.
Sollte die Argumentation der Entscheidung auch von anderen Gerichten aufgenommen und fortgeführt werden, bedeutet dies jedenfalls eine ernste Bedrohung für den gerade in Lissabon in den letzten Jahren stark gestiegenen Markt der Ferienapartments. Denn die anderen Wohnungseigentümer, denen die Vermietung an Touristen häufig unangenehm ist, können dem Betreiber jederzeit die Nutzung untersagen, da die Teilungserklärung regelmäßig nur Wohnzwecke für die einzelnen Wohnungen vorsieht. Eine Änderung der Teilungserklärung kann nur einstimmig durchgeführt werden.
Portugal: Besteuerung von importierten Gebrauchtfahrzeugen verletzt Europarecht
Mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az.: C-200/15 – Kommission / Portugal) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Republik Portugal Artikel 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt hat, indem sie zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammenden und in Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen eine Methode zur Berechnung des Wertverfalls einsetzt, die weder den Wertverlust des Fahrzeugs im ersten Jahr berücksichtigt, noch im Fall eines Fahrzeugs, dass älter als fünf Jahre ist, einen Wertverlust, der 52% übersteigt.
Portugal erhebt eine Steuer auf die Erstzulassung eines Fahrzeuges, die Fahrzeugzulassungsteuer Imposto sobre Veículos (ISV), eine in Deutschland unbekannte Verbrauchsteuer. Diese wirkt sich erheblich auf die Fahrzeugpreise aus, nicht zuletzt, da abgesehen von der Zulassungsteuer selbst auch noch als „Steuer auf die Steuer“ die Mehrwertsteuer Imposto sobre o Valor Acrescentado (IVA) zu entrichten ist.
Gebrauchtwagen, die aus einem anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, kommen hierbei in den Genuss eines besonderen Steuernachlasses in Abhängigkeit zu ihrer bisherigen Nutzungsdauer, gemäß der folgenden Tabelle:
Nutzungsdauer in Jahren | Ermäßigung in % |
> 1 <= 2
> 2 <= 3 > 3 <= 4 > 4 <= 5 > 5 |
20
28 35 43 52 |
Der Gerichtshof stellte hierzu fest, dass besagte Methode zur Berechnung des Wertverfalls ein Gebrauchtwagen mit bis zu einem Jahr Nutzungsdauer einerseits so besteuert wie ein neu in Portugal zugelassenes Fahrzeug, obwohl der Wiederverkaufswert eines Fahrzeuges mit dem ersten Tag seiner Zulassung zu sinken beginnt, andererseits den Wertverlust von Fahrzeuge mit einer Nutzungsdauer von Mehr als fünf Jahren unabhängig von tatsächlichen Restwert bei 52% beschränkt. Damit stellt die Regelung nicht sicher, dass aus anderen europäischen Mitgliedstaaten importierte Gebrauchtfahrzeuge gleich den nationalen Gebrauchtfahrzeugen besteuert werden, was im Widerspruch zu Artikel 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht.
Tatsächlich sah die obige Tabelle in ihrer ursprünglichen Fassung sowohl eine Steuerermäßigung für Fahrzeuge mit einer Nutzungsdauer von 6 Monaten bis zu 1 Jahr vor, sowie Steuerermäßigung für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, vor, maximal eine Ermäßigung von 80% bei Fahrzeugen mit einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren. Mit dem Haushaltsgesetz 2009 wurden jedoch diese Stufen abgeschafft und die Tabelle auf den oben beschriebenen Umfang reduziert. Es steht allerdings zu erwarten, dass die portugiesische Regierung in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einer ähnlichen oder gar der alten Tabelle zurückkehrt.
Portugal: Rückkehr zu vier 2012 aufgegebenen gesetzlichen Feiertagen
Gesetz Nr.8/2016, vom ersten April, ändert Artikel 234 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches (Código do Trabalho) und führt vier im Jahr 2012 mit Wirkung für ab 2013 aufgegebene gesetzliche Feiertage wieder ein. Damit sind nunmehr erneut gesetzliche Feiertage in Portugal:
- Fronleichnam (Corpo de Deus)
- 5. Oktober – Gründung der Republik (Implantação da República)
- 1. November – Allerheiligen (Todos-os-Santos)
- 1. Dezember – Wiederherstellung der Unabhängigkeit (Restauração da Independência)
Portugal: portugiesische Schatzanweisungen statt deutscher Limousinen
Die neue portugiesische Minderheitsregierung unter António Costa hat bekannt gegeben, dass sie an der von der konservativen Vorgängerregierung eingeführten Verlosung von Preisen unter Empfängern der „Glücksrechnung“ (Sorteio Fatura da Sorte) festhalten wird, da diese sich als ein effektives Instrument zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung erwiesen hat.
Als nicht angemessen sieht sie jedoch die Preise an. Bislang wurden regelmäßig deutsche Limousinen des Typs Audi A4 und bei außerordentlichen Verlosungen des Tys Audi A6 vergeben. Zukünftig sollen dagegen festverzinsliche portugiesische Schatsanweisungen (Certificados do Tesouro Poupança Mais) im gleichen Wert verlost werden.
Angola: Reform des Mietrechts
Mit Gesetz Nr. 26/15 vom 23 Oktober hat der angolanische Gesetzgeber das städtische Mietrecht reformiert. Das neue Städtische Mietrechtsgesetz (Lei do Arrendamento Urbano) ersetzt das bislang einschlägige Gesetz Nr. 43525 vom 7. März 1961 (Lei do Inquilinato) sowie einige Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung.
Das Lei do Arrendamento Urbano bestimmt die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen an einen Mietvertrag über ein städtisches Grundstück (prédio urbano) zu Wohnzwecken, aber auch zur Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufs. Weitere wichtige Regelungspunkte betreffen die Mietdauer, den Mietzins und dessen Erhöhung, die Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche und außerordentliche Kündigung, Reparaturen und bauliche Veränderungen/Verbesserungen, die Nebenkosten, die Untermiete und die Räumungsklage.
Ausführlich regelt das neue Gesetz nun den notwenigen Inhalt eines Mietvertrages. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Bescheinigung der Bewohnbarkeit (Certificado de Habitabilidade) zu. Diese ist nun ausdrücklich im Mietvertrag anzugeben, ansonsten droht dem Vermieter ein Bußgeld in Höhe von mindestens drei Monatsmieten.
Die Möglichkeit, die Miete im Voraus zu bezahlen, wurde erweitert. Bislang war nur eine Vorauszahlung in Höhe maximal einer Monatsmiete möglich, nunmehr können bis zu drei Monate vereinbart werden. In der Praxis wurde die Beschränkung jedoch regelmäßig ignoriert, teilweise sind Vorauszahlungen von bis zu zwei Jahren üblich. Es wird sich zeigen, ob die mit der erweiterten Möglichkeit mehr Rechtstreue einhergeht.
Das neue städtische Mietrecht trat 90 Tage nach seiner Veröffentlichung, also am 20 Januar 2016 in Kraft. Es findet nur auf solche Mietverträge Anwendung, die nach dem 19. Januar geschlossen wurden. Eine wichtige Ausnahme stellt jedoch die Bestimmung dar, nach der der Mietzins zwingend in angolanischen Kwanza anzugeben und die Vereinbarung einer Miete in einer ausländischen Währung nichtig ist. Mit Inkrafttreten müssen alle Mietverträge diese Bedingung erfüllen, also auch Altverträge. Es empfiehlt sich daher, diese zu prüfen und ggfls. anzupassen.