Portugal: Besteuerung von importierten Gebrauchtfahrzeugen verletzt Europarecht

Mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az.: C-200/15 – Kommission / Portugal) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Republik Portugal Artikel 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt hat, indem sie zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammenden und in Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen eine Methode zur Berechnung des Wertverfalls einsetzt, die weder den Wertverlust des Fahrzeugs im ersten Jahr berücksichtigt, noch im Fall eines Fahrzeugs, dass älter als fünf Jahre ist, einen Wertverlust, der 52% übersteigt.

Portugal erhebt eine Steuer auf die Erstzulassung eines Fahrzeuges, die Fahrzeugzulassungsteuer Imposto sobre Veículos (ISV), eine in Deutschland unbekannte Verbrauchsteuer. Diese wirkt sich erheblich auf die Fahrzeugpreise aus, nicht zuletzt, da abgesehen von der Zulassungsteuer selbst auch noch als „Steuer auf die Steuer“ die Mehrwertsteuer Imposto sobre o Valor Acrescentado (IVA) zu entrichten ist.

Gebrauchtwagen, die aus einem anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, kommen hierbei in den Genuss eines besonderen Steuernachlasses in Abhängigkeit zu ihrer bisherigen Nutzungsdauer, gemäß der folgenden Tabelle:

Nutzungsdauer in Jahren Ermäßigung in %
> 1 <= 2

> 2 <= 3

> 3 <= 4

> 4 <= 5

> 5

20

28

35

43

52

Der Gerichtshof stellte hierzu fest, dass besagte Methode zur Berechnung des Wertverfalls ein Gebrauchtwagen mit bis zu einem Jahr Nutzungsdauer einerseits so besteuert wie ein neu in Portugal zugelassenes Fahrzeug, obwohl der Wiederverkaufswert eines Fahrzeuges mit dem ersten Tag seiner Zulassung zu sinken beginnt, andererseits den Wertverlust von Fahrzeuge mit einer Nutzungsdauer von Mehr als fünf Jahren unabhängig von tatsächlichen Restwert bei 52% beschränkt. Damit stellt die Regelung nicht sicher, dass aus anderen europäischen Mitgliedstaaten importierte Gebrauchtfahrzeuge gleich den nationalen Gebrauchtfahrzeugen besteuert werden, was im Widerspruch zu Artikel 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht.

Tatsächlich sah die obige Tabelle in ihrer ursprünglichen Fassung sowohl eine Steuerermäßigung für Fahrzeuge mit einer Nutzungsdauer von 6 Monaten bis zu 1 Jahr vor, sowie Steuerermäßigung für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, vor, maximal eine Ermäßigung von 80% bei Fahrzeugen mit einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren. Mit dem Haushaltsgesetz 2009 wurden jedoch diese Stufen abgeschafft und die Tabelle auf den oben beschriebenen Umfang reduziert. Es steht allerdings zu erwarten, dass die portugiesische Regierung in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einer ähnlichen oder gar der alten Tabelle zurückkehrt.