Die Beschäftigung von Arbeitnehmern als vermeintlich selbstständige Dienstleistungserbringer, um das Arbeitsverhältnis zu verschleiern und damit den Arbeitnehmerschutz zu unterlaufen und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu sparen, ist in Portugal ein seit langem weit verbreitetes Phänomen. Es wird nach den offiziellen Quittungen, die die Betroffenen als „Selbstständige“ aufgrund Vorschriften des Einkommensteuergesetzes auszustellen verpflichtet sind, als „falsos recibos verdes“ („falsche grüne Quittungen“) bezeichnet.
Bislang waren alle Bemühungen, diese Erscheinung einzudämmen, wenig Erfolg beschienen. Auch die im Jahr 2009 eingeführte Ahndung der Scheinselbstständigkeit als Ordnungswidrigkeit hat in der Realität wenig bewirkt.
Aufgrund einer von mehr als 35.000 Wahlberechtigten unterzeichneten Bürgerinitiative wurde im Juli 2012 ein Gesetzesvorschlag für ein „Gesetz gegen die Prekarität“ eingebracht, der zwar in dieser Form vom Parlament abgelehnt wurde, aber nach reger parlamentarischer Debatte zu einem geänderten Gesetzesprojekt führte, aus dem schließlich das nun veröffentlichte Gesetz Nr. 63/2013 vom 27. August hervorging.
Mit dieser Reform wird ein neues, bislang unbekanntes Verfahren im Arbeitsgerichtsgesetz (Código de Processo do Trabalho) verankert: die Klage auf Anerkennung des Bestehens eines Arbeitsvertrages (ação de reconhecimento da existência de contrato de trabalho).
Das Besondere an diesem neuen Verfahren ist, dass es – im Gegensatz zum herkömmlichen Feststellungsverfahren – nicht etwa vom betroffenen „Selbstständigen“ eingeleitet wird, sondern von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, die nach entsprechender, von Amts wegen auszuführender Mitteilung des Amts für Arbeitsbedingungen (Autoridade para as Condições do Trabalho – ACT) über einen Verdachtsfall ebenfalls von Amts wegen tätig werden muss. Zudem ist der Verfahrensgang sehr detailliert geregelt und mit knappen Fristen versehen, so dass je nach Sachlage schon nach sehr kurzer Zeit ein Urteil ergehen kann, das das Bestehen eines Arbeitsvertrages anerkennt.
Die Änderungen treten zum 1. September in Kraft.