Am 30. Mai 2013 wurde Gesetzesdekret Nr. 71/2013 veröffentlicht, mit dem die portugiesische Regierung auf Basis der parlamentarischen Ermächtigung des Haushaltsgesetzes 2013 das neue alternative Statut der Ist-Besteuerung für die Mehrwertsteuer beschlossen hat („regime de contabilidade de caixa em sede de Imposto sobre o Valor Acrescentado“ bzw. „regime de IVA de caixa“). Unter diesem alternativen Mehrwertsteuer-Statut entsteht der Steueranspruch erst bei Vereinnahmung des Preises. Stehen allerdings Rechnungen 12 Monate nach dem Ausstellen immer noch offen, entsteht die Steuer ebenfalls, d.h., es kommt dann doch zur nur aufgeschobenen Soll-Besteuerung.
Die bislang schon existierenden Sonderregelungen für den straßengebundenen Gütertransport, für öffentliche Bauaufträge und für Lieferungen an landwirtschaftliche Kooperativen wurden im Gegenzug aufgehoben.
Das neue Statut kann allerdings nur von Unternehmern gewählt werden, die
- im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von höchstens 500.000 € erwirtschaftet haben;
- die nicht ausschließlich eine der in Artikel 9 des Mehrwertsteuergesetzes aufgeführte Tätigkeiten zum Gegenstand haben (diese sind grundsätzlich sowieso steuerbefreit);
- nicht dem Statut der Steuerbefreiung (regime de isenção) oder für kleine Einzelhändler (regime dos pequenos retalhistas) unterliegen;
- für Zwecke der Mehrwertsteuer seit mindestens 12 Monaten registriert und mit keiner ihrer steuerlichen Pflichten im Rückstand sind.
Die Ist-Besteuerung kommt allerdings nicht bei allen mehrwertsteuerpflichtigen Operationen zur Anwendung. Ausgenommen sind:
- Leistungen, die an Personen erbracht werden, die nicht zu Zwecken der Mehrwertsteuer registriert sind (also vor allem Privatkundengeschäfte);
- Importe und Exporte;
- innergemeinschaftlichen Erwerbe;
- innergemeinschaftliche Dienstleistungen;
- Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen;
- Leistungen, bei denen Erbringer und Empfänger in einem besonderen Verhältnis zueinander stehen.
Vorsteuerbeträge sind unter dem Statut der Ist-Besteuerung erst dann abziehbar, wenn sie tatsächlich entrichtet wurden und der Steuerpflichtige über eine entsprechende Quittung verfügt, bzw. wenn der Rechnungsbetrag 12 Monate nach dem Ausstellen einer Rechnung immer noch nicht beglichen wurde.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich bis zum 30. September 2013 für die Ist-Besteuerung entscheiden, mit Wirkung schon zum 1. Oktober. Danach ist ein Wechsel jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres möglich, mit Wirkung zum Folgejahr. Nach einem Statutenwechsel ist man allerdings für die folgenden zwei Jahre an seine Entscheidung gebunden.