Mit einiger Verzögerung aufgrund der Neuwahl des Parlaments wurde nunmehr der Haushalt 2022 verabschiedet. Nachfolgend die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen:
Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):
Die Steuervergünstigung für Rückkehrer (Regime fiscal aplicável a ex-residentes), die es erlaubt, nach 4- bzw. 5-jähriger Abwesenheit bei Wiederansässigkeit einen Abzug in Höhe von 50 % auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Kategorie A) sowie aus unternehmerischer Tätigkeit und selbstständiger Arbeit (Kategorie B) zu nutzen, wurde auf die Jahre 2021, 2022 und 2023 erweitert. Vorrausetzung ist jedoch, nicht das Statut des Neuansässigen (residente não habitual) beantragt haben.
Der Tatbestand der Veräußerungsgewinne (mais valias) wurde erweitert um Gewinne aus der entgeltlichen Abtretung von Rechten aus Treuhandstrukturen, einschließlich der entgeltlichen Abtretung des Status des Begünstigten. Sie gelten als in Portugal erzielt, sofern der Wert der Treuhandstruktur zu irgendeinem Moment in den 365 Tagen vor der Veräußerung direkt oder indirekt zu mehr als 50% aus in Portugal gelegenen Immobilien oder dinglichen Rechten an Immobilien herrührt.
Veräußerungsgewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren, getätigt von ansässigen Steuerpflichtigen, sind nunmehr zwingend in die Gesamtveranlagung einzubeziehen, sofern die Anteile/Wertpapiere weniger als 365 Tage gehalten wurden und der Steuerpflichtige ein Einkommen erzielt, dessen Bemessungsgrundlage die oberste Stufe des allgemeinen Steuertarifes erreicht (in 2022: 75.009 €).
Was die Gewinnermittlung im Fall von Veräußerungen von Wertpapieren betrifft, wurde festgelegt, dass die Fifo-Methode (first-in-first-out) im Fall mehrerer Depots in unterschiedlichen Kreditinstituten jeweils getrennt zur Anwendung kommt.
Die Steuervergünstigungen, die Berufsanfänger (IRS Jovem) unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können, wurde auf selbstständige Tätigkeiten ausgeweitet.
Der allgemeine Steuertarif (taxas gerais) wurde um zwei weitere Stufen auf nunmehr insgesamt neun Stufen erweitert. Die folgende praktische Tabelle zeigt die Steuersätze und Abschläge für die in 2023 zu erklärenden Einkünfte des Steuerzeitraums 2022:
Steuerbemessungsgrundlage |
Kontinent |
||
Von |
Bis |
Steuersatz |
Abschlag |
0,00 € 7.116,01 € 10.736,01 € 15.216,01 € 19.696,01 € 25.076,01 € 36.757,01 € 48.033,01 € 75009,01 € |
7.116,00 € 10.736,00 € 15.216,00 € 19.696,00 € 25.076,00 € 36.757,00 € 48.033,00 € 75.009,00 € ∞ |
14,50% 23,00% 26,50% 28,50% 35,00% 37,00% 43,50% 45,00% 48,00% |
0,00 € 604,86 € 980,62 € 1284,94 € 2.565,18 € 3.066,70 € 5.455,91 € 6.176,40 € 8.426,67 € |
Der 2012 für Einkommen ab 80.000 € eingeführte „Solidaritätszuschlag“ (taxa adicional de solidariedade) gilt weiterhin.
Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRC):
Zu den nicht absetzbaren Kosten gehören nunmehr auch solche von Körperschaftsteuerpflichtigen, die ihr Gewerbe nicht angemeldet haben.
Die Obergrenze der „Patent Box“-Regelung, unter der Erträge aus Immaterialgüterrechten niedriger besteuert werden, wurde um 35% erhöht.
Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado – IVA)
Die Fristen zur Abgabe der Mehrwertsteuererklärung und Entrichtung der Steuer wurden erweitert und harmonisiert: Nunmehr sind die Erklärungen jeweils bis zum 20. des zweiten Folgemonats abzugeben, und die entsprechende Steuer bis zum 25. abzuführen, und zwar einheitlich für Steuerpflichtige, die der monatlichen Erklärungspflicht unterliegen, wie auch für diejenigen unter der vierteljährlichen Erklärungspflicht.
Es wurden diverse Änderungen vorgenommen zur Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, sowie der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.
Auf Menstruationsprodukte kommt nun einheitlich der reduzierte Steuersatz in Höhe von 6% zur Anwendung.
Ebenfalls dem reduzierten Steuersatz unterfallen nunmehr:
– Käseersatzprodukte, hergestellt oder zubereitet aus Nüssen, Getreide, oder Gemüse.
– Reparaturdienste von Haushaltsgeräten.
– Lieferung und Installation von thermischen und photovoltaischen Solarmodulen
Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo)
Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder andere ihnen rechtlich gleichwertige Einrichtungen sind nunmehr von der subjektiven Steuerbefreiung ausgenommen. Der Besteuerung unterfallen zukünftig unentgeltliche Vermögensübertragungen (transmissões gratuitas) aus in Wertpapier- und Immobilienanlagefonds oder Wertpapier- und Immobilienanlagegesellschaften angelegte Beträgen.
Der 2016 als negativer Anreiz eingeführte und seitdem jährlich verlängerte Zuschlag um 50% auf die Steuersätze für Verbraucherkredite wurde um ein weiteres Jahr bis zum 31.21.2022 verlängert.
Fahrzeugzulassungsteuer (Imposto sobre Veículos –ISV)
Die Steuersätze (sowohl Hubraum- als auch Umweltkomponente) wurden um ca. einen Prozentpunkt angehoben.
Verkehrsteuer (Imposto Único de Circulação – IUC)
Ebenfalls um einen Prozentpunkt angehoben wurden die Steuersätze der Verkehrsteuer IUC.
Grunderwerbsteuer (Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis – IMT)
Der Begriff der Übertragung von Immobilien wurde um einige gesellschaftsrechtliche Rechtsvorgänge erweitert.
Die Stufen der Stufentarife für städtische Grundstücke, die Wohnzwecken dienen, wurde um ca. einen Prozentpunkt angehoben. Es gelten nunmehr die folgenden Stufentarife:
Eigene und auf Dauer angelegte Bewohnung |
|||
Steuerbemessungsgrundlage |
|||
Von |
Bis |
Statz |
Abschlag |
0,00 |
93331,00 |
0,00 |
0 |
93331,01 |
127667,00 |
2,00 |
1866,62 |
127667,01 |
174071,00 |
5,00 |
5696,63 |
174071,01 |
290085,00 |
7,00 |
9178,05 |
290085,01 |
580066,00 |
8,00 |
12078,90 |
580066,01 |
1010000,00 |
6,00 |
0,00 |
1010000,01 |
∞ |
8,00 |
0,00 |
Sonstige Bewohnung |
|||
Steuerbemessungsgrundlage |
|||
Von |
Bis |
Statz |
Abschlag |
0,00 |
93331,00 |
1,00 |
0 |
93331,01 |
127667,00 |
2,00 |
933,31 |
127667,01 |
174071,00 |
5,00 |
4763,32 |
174071,01 |
290085,00 |
7,00 |
8244,74 |
290085,01 |
556344,00 |
8,00 |
11145,59 |
556344,01 |
1000000,00 |
6,00 |
0,00 |
1000000,01 |
∞ |
8,00 |
0,00 |
Der Betrag, bis zu dem der Erwerb einer zum Zweck der eigenen und auf Dauer angelegten Bewohnung dienenden Immobilie steuerbefreit ist, wurde von 92.407 € auf 93.331 € angehoben.