Mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 12579-16.0T8LSB.L1-8) hat der Berufungsgerichtshof von Lissabon der Beschwerde einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, die einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Wohnungen nicht Als Ferienunterkünfte für Touristen (Alojamento Local) verwendet werden dürfen, aussetzte.
Zur Begründung führte der Berufungsgerichtshof aus, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin gemäß Teilungserklärung ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sei, die Vermietung als Ferienunterkunft jedoch eine gewerbliche Nutzung sei. Die bestimmungswidrige Nutzung sei den Wohnungseigentümern jedoch verboten. Unbeachtlich sei demgegenüber, dass die Vermietung als Ferienunterkunft ordnungsgemäß angemeldet und von den zuständigen Behörden genehmigt wurde.
Die Entscheidung wirft einige Zweifel auf. So handelte es sich nur ein Verfahren für einstweiligen Rechtsschutz, in dem Rechtspositionen nur summarisch zu prüfen sind. Die endgültige Entscheidung ist regelmäßig dem Hauptverfahren vorbehalten. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Gericht als Zivilgericht überhaupt sachlich zuständig war, eine von der Verwaltung genehmigte Nutzung für verboten zu erklären.
Sollte die Argumentation der Entscheidung auch von anderen Gerichten aufgenommen und fortgeführt werden, bedeutet dies jedenfalls eine ernste Bedrohung für den gerade in Lissabon in den letzten Jahren stark gestiegenen Markt der Ferienapartments. Denn die anderen Wohnungseigentümer, denen die Vermietung an Touristen häufig unangenehm ist, können dem Betreiber jederzeit die Nutzung untersagen, da die Teilungserklärung regelmäßig nur Wohnzwecke für die einzelnen Wohnungen vorsieht. Eine Änderung der Teilungserklärung kann nur einstimmig durchgeführt werden.