Mit Gesetzesdekret Nr. 98-A/2015 vom 31. März 2015 hat die portugiesische Regierung nun eine Maßnahme konkretisiert, die mit der jüngsten Einkommensteuerreform eingeführt wurde. Vermieter müssen von nun an ab Mai monatlich über das Internetportal der Finanzverwaltung elektronische Quittungen (recibo de renda eletrónico) für die empfangene Miete ausstellen. Für die Monate Januar bis April sind ebenfalls rückwirkend elektronische Quittungen auszustellen.
Ausgenommen hiervon sind nur Vermieter:
- die ihre Mieteinnahmen im Rahmen unternehmerischer und selbstständiger Tätigkeit (Kategorie B) versteuern,
- die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und im vorangegangenen oder erstmaligen Jahr nicht mehr als das Zweifache des Sozialhilfereferenzwertes (indexante dos apoios sociais IAS, derzeit 419,22 €) erzielten bzw. erzielen,
- deren Mietverträge unter der Regelung für landwirtschaftliche Grundstücke geschlossen wurde,
- oder die zum 31. des vorangegangenen Jahres mindestens 65 Jahre alt sind.
Sollten diese ausgenommenen Vermieter sich jedoch nicht freiwillig für das Ausstellen von elektronischen Quittungen entscheiden, müssen sie alternativ jeweils im folgenden Jahr bis zum 31. Januar eine Erklärung über die im vorangegangenen Jahr erzielten Mieteinkünfte ausstellen. Diese Erklärung kann ebenfalls elektronisch abgegeben werden, oder in Papier auf amtlichem Vordruck Modelo 44 in einem beliebigen Finanzamt.
Darüber hinaus müssen die Vermieter jeden Mietvertrag oder Untermietvertrag, deren Änderungen oder Beendigungen sowie Vorverträge mit gleichzeitiger Zurverfügungstellung der Immobilie ebenfalls elektronisch dem Finanzamt melden (bei Jahresinkünften von weniger als 838,44 € oder ab 65 Jahren genügt auch Papierform auf amtlichem Vordruck Modelo 2).
Davon unberührt bleibt die Pflicht, die Mieteinnahmen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Auch für die Mieter ist wichtig, dass die Vermieter ihrer Erklärungspflicht gewissenhaft nachkommen! Nur wenn die Quittungen bzw. die Erklärung Modelo 44 ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kommt der Mieter in den Genuss des Einkommensteuerabzugs in Höhe von 15% der gezahlten Jahresmiete bis zu einer Maximalhöhe von 502 €.